Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 24.05.2012:
WIRTSCHAFTS-VEREINIGUNG SALZGITTER E.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Vereinigung führt den Namen Wirtschafts-Vereinigung Salzgitter e.V.
2. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Salzgitter und deren
wirtschaftlichen Einzugsbereich.
3. Ihr Sitz ist Salzgitter-Lebenstedt.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts SZ-Salder am 19. März 1951,
G-Nummer VR 68, eingetragen, außerdem erfolgte am 21. Februar 1951 die Eintragung
in das Verbandsregister des Landes Niedersachsen beim Nieders. Ministerium für
Wirtschaft und Arbeit, Hannover, BD IV, S. 208.
6. Erfüllungsort und Gerichtstand ist SZ-Lebenstedt.
§ 2
Zweck
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 durch Pflege und Förderung der
wirtschaftlichen Interessen aller Mitglieder und deren Ausgleichung untereinander. Ihr Zweck
ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Vereinigung bestreitet ihre
Einnahme ausschließlich aus Beiträgen und Spenden ihrer Mitglieder. Überschüsse sind nur
für Zwecke der Vereinigung zu verwenden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder
Die Mitgliedschaft steht offen:
a) Firmen
b) Einzelpersonen
c) Vereinigungen und Verbänden
Über die Aufnahme wird nach schriftlichem Antrag, mit dem sich der Antragssteller der
Satzung der Vereinigung unterwirft, entschieden. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand.
Bei ablehnendem Bescheid steht dem Antragsteller die Anrufung der
Mitgliederversammlung offen, deren Entscheidung endgültig ist. Begründung ist nicht
erforderlich.
2. Ehrenmitglieder
Die Vereinigung kann Personen, die sich um die Wirtschaft des Salzgittergebietes
besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Vorschläge
erfolgen durch den Vorstand an die Mitgliederversammlung, die über die Ernennung
entscheidet.
3. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben
a) gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
b) Anspruch auf Beratung und Bertreuung
Die Wahrnehmung der aus der Mitgliedschaft begründeten Rechte setzt insbesondere die
regelmäßige Beitragszahlung voraus.
4. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Vereinigung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Interessen
zu wahren, insbesondere die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu befolgen.
b) zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, deren Höhe auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitglieder
verpflichten sich, die für die Höhe der Beitragserhebung erforderlichen Angaben zu
machen.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Frist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
b) durch Ausschluss. Er kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied trotz
dreimaliger Mahnung den Beitrag nicht zahlt oder wiederholt den Interessen der
Vereinigung zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4
Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
c) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Rückgabe gezahlter
Beiträge und auf das Vermögen der Vereinigung; war der Ausgeschiedene Mitglied
des Vorstandes, so scheidet er gleichzeitig auch aus dem Vorstand aus.
§ 4
Organe der Vereinigung
Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinstätigkeit.
2. Sie wählt den Vorstand für jeweils zwei Jahre und die nach § 7, Ziffer 3, zu bestellenden
Mitglieder des Beirates für jeweils drei Jahre in der Jahreshauptversammlung. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachwahl erforderlich. Die
Mitglieder des Vorstandes und Beirates bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Sie setzt die Höhe der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühr fest.
4. Sie nimmt den Geschäftsbericht und den Jahresschluss entgegen und beschließt übe die
Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.
5. a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden
nach Bedarf oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zehn Mitgliedern
einberufen.
b) Die Einberufung hat durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin der
Versammlung schriftlich oder per eMail unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu
erfolgen.
d) Anträge zur Tagesordnung sind zehn Tage vorher bei der Geschäftsstelle
einzureichen.
6. Die Übertragung des Stimmrechtes auf rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter ist
zulässig und bei Ausübung des Stimmrechtes durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht
nachzuweisen.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur
Vertretung der Vereinigung befugt.
2. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer und weitere Angestellte zu bestellen.
3. Über die Aufnahme und die Ausschließung von Mitgliedern beschließt der Vorstand durch
Mehrheitsbeschluss.
4. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser in Gemeinschaft mit einem Mitglied des
Vorstandes die Vereinigung in außergerichtlichen Sachen, die zur allgemeinen
Geschäftsabwicklung gehören.
§ 7
Beirat
1. Der Beirat berät den Vorstand wie auch den Geschäftsführer.
2. Der besteht aus höchstens fünfzehn Personen, die nicht alle Mitglieder zu sein brauchen.
3. Bis zu zehn Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung. Die restlichen Mitglieder
kooptiert der Beirat mit Zustimmung des Vorstandes.
4. Der Beirat wird einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Beirates die Einberufung
verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer.
§ 8
Wahlverfahren und Beschlussfähigkeit
Wahlen werden in offener Abstimmung abgehalten, doch kann geheime Wahl von der
Versammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Zweckänderung oder Auflösung der WVS, vorzeitige
Enthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder und Änderung oder Ergänzung
der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst. Voraussetzung zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
§ 9
Rechnungsprüfer
Aus den Reihen der Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung zwei
Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre gewählt.
Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, nach Durchführung der erforderlichen Arbeiten der
Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss vorzulegen.
§ 10
Auflösung
1. Im Falle der Auflösung ist das vorhandene Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz,
Kreisverband Salzgitter e.V., d.h. einem gemeinnützigen Zweck, zuzuführen.
2. Bei Auflösung der Vereinigung bleibt der Vorstand, mindestens jedoch eines seiner
Mitglieder, als Liquidator im Amt.
§ 11
Beurkundung
Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen,
die von einem Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.